Rz. 20

Nach Abs. 6 ist auf Antrag eine einstweilige Anordnung statthaft zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen. Wie die Vorschrift des § 47 Abs. 6 VwGO, die der Gesetzgeber kopiert hat, ist auch Abs. 6 unvollständig. Es sind Rechtsgedanken aus § 32 BVerfGG und § 86b entsprechend anzuwenden. An der erforderlichen Dringlichkeit fehlt es allerdings nicht bereits deshalb, weil der Antragsteller daneben einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 in Anspruch nehmen kann. Anders als nach § 32 BVerfGG muss die Anordnung nicht zum gemeinen Wohl dringend geboten sein. Insoweit ist § 55a eher auf den Allgemeinrechtsschutz bezogen. Zum Anordnungsgrund sind die Art, die Schwere und die Zumutbarkeit der mit dem Fortbestand der angegriffenen Satzung oder sonstigen Rechtsvorschrift verbundenen Folgen und Nachteile für den Antragsteller und die Allgemeinheit zu prüfen. Die Beeinträchtigung durch den Erlass eines ablehnenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Antragsteller dürfte nicht ausreichen. In diesem Falle muss der Adressat des Bescheides sowieso Anfechtungs- und Leistungsklage erheben, und im einstweiligen Rechtsschutz kann er eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 beantragen.

 

Rz. 21

Zu prüfen sind ferner die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit diese sich bereits beurteilen lassen. Die Anordnung kann hinsichtlich des Umfangs der Feststellung und hinsichtlich der zeitlichen Geltungsdauer eingeschränkt werden, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Dies ist das Landessozialgericht und im Revisionsverfahren das Bundessozialgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Das Gericht ist jedoch befugt, auf Antrag oder von Amts wegen seine Entscheidung zu ändern, wenn die Sach- und Rechtslage sich ändert.

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