Rz. 13

Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich an den materiellrechtlichen Voraussetzungen der §§ 22a22c SGB II zu orientieren (vgl. dazu die Kommentierungen zu diesen Vorschriften). Darüber hinaus sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Satzung nach Maßgabe der kommunalrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu prüfen (vgl. dazu: Bätge, Zur Rechtmäßigkeit von kommunalen Satzungen nach den §§ 22a ff. SGB II und zum maßgeblichen Rechtsschutz, Sozialrecht aktuell 2011 S. 131). Eine Teilunwirksamkeit der Satzung kommt nach Maßgabe von § 44 Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 139 BGB nur dann in Betracht, wenn es sich insoweit um abtrennbare Regelungen handelt (vgl. Bätge, a. a. O., S. 136; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rz. 122). Rechtswidrigkeit hat bei Satzungen und sonstigen untergesetzlichen Rechtsnormen zwingend die Unwirksamkeit zur Folge (anders als bei Verwaltungsakten).

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