Rz. 6

Abs. 1 normiert das Antragserfordernis. Anders als nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO ist der Antrag nach § 55a nicht fristgebunden. Die Körperschaft, gegen die er sich richtet, muss angegeben werden. Gemäß Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 75 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 muss beantragt werden, Dritte (ein Land, eine Behörde oder eine Vereinigung) beizuladen.

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