Rz. 6

Die Verpflichtungsklage ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 geregelt. Sie kommt dann zum Zuge, wenn der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts anstrebt. Dies betrifft die Fälle, in denen die begehrte Leistung im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht. Wenn ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die statthafte Klageart (vgl. § 54 Abs. 4). Je nachdem, in welcher Situation die Verpflichtungsklage erhoben wird und welches Ziel sie hat, werden die Begriffe Vornahmeklage, Weigerungsklage, Untätigkeitsklage oder Bescheidungsklage verwendet. Die Vornahme- oder Weigerungsklage führt nur dann zur Verurteilung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs Ermessensreduzierung eingetreten ist. Verbleibt ein Ermessensspielraum, so kommt (nur) ein Bescheidungsurteil in Betracht. Denn das Gericht darf sein Ermessen nicht anstelle des Ermessens des Sozialleistungsträgers ausüben.

 

Rz. 7

Die Klage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist ebenfalls Verpflichtungsklage, nicht etwa Feststellungsklage! (Häufigster Anwendungsfall ist die Klage auf Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX.) Gleiches gilt für die Klage auf Zulassung als Leistungserbringer im Gesundheitswesen (z. B. als Vertragsarzt, als Logopäde).

 

Rz. 8

Der Klageantrag sollte bei der Vornahme- oder Weigerungsklage lauten, den Bescheid (die Bescheide) vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Sozialleistungsträger zu verpflichten, dem Kläger ... zu gewähren.

 

Rz. 9

Der Klageantrag sollte bei der Bescheidungsklage lauten, den Bescheid (die Bescheide) vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Sozialleistungsträger zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu verurteilen.

Die Untätigkeitsklage ist nur unter den in § 88 geregelten Voraussetzungen statthaft (vgl. die Kommentierung zu § 88).

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