Rz. 6

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 13.6.1989, 2 RU 32/88, BSGE 65 S. 133 = NJW 1990 S. 342; GSOGB, Beschluss v. 10.07.1989, GmS-OGB 1/88, BGHZ 108 S. 284 = NJW 1990 S. 1527; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. München 2007, § 40 Rn. 11 nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Sie ist immer dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn der Streitgegenstand, d. h. der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das dem öffentlichen Recht angehört. Dies ist dann der Fall, wenn einem der Beteiligten Rechte und Pflichten als Hoheitsträger zugeordnet sind und er aus dieser Rechtsstellung heraus tätig wird (Sonderrechtstheorie). Wichtiges Kriterium für die Zuordnung zum öffentlichen Recht ist die Handlungsweise des Hoheitsträgers. Wendet sich der Bürger mit der Klage gegen einen von dem Hoheitsträger erlassenen Verwaltungsakt (Bescheid), so ist der Rechtsstreit stets öffentlich-rechtlicher Natur. Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit kann aber auch schlichtes Verwaltungshandeln oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein. Dann ist zu prüfen, ob rechtliche Vorschriften ein Über-/Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zwischen den Beteiligten begründen. Die Sozialleistungsträger nach dem SGB sind Hoheitsträger (Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts). Streitsachen, welche die Gewährung einer Sozialleistung zum Gegenstand haben, sind daher grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Art.

 

Rz. 7

Allerdings kann auch ein Hoheitsträger, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde privatrechtlich tätig werden. Abgesehen von sog. fiskalischen Handeln sind etwa die Rechtsbeziehungen zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der niedersächsischen Sparkassen) und ihren Versicherten privatrechtlich ausgestaltet (BGH, Beschluss v. 14.12.2005, IV ZB 45/04, VersR 2006 S. 534). Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr versicherten Arbeitnehmern öffentlicher Verwaltungen und Unternehmungen sind ebenfalls keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (BVerwG, Urteil v. 21.2.1958, VI C 352.57, BVerwGE 6 S. 200).

3.1.1 Rentenversicherung (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 8

Zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören alle Streitigkeiten, die Rechtsverhältnisse nach dem SGB VI zum Gegenstand haben. Damit sind die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung umfasst. Streitgegenstand können die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, die Beitragspflicht, Ansprüche der Versicherten auf Leistungen sowie Erstattungsansprüche der Rentenversicherungsträger sein. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören Streitigkeiten, die Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, Hinterbliebenenrenten, Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, Leistungen für Kindererziehung, Heilbehandlung, Leistungen zu Teilnahme am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Wiederherstellung der Teilnahme am Arbeitsleben dem Grunde oder der Höhe nach zum Gegenstand haben. Ferner gehören dazu Klagen auf Feststellung von Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten. Aus der Altershilfe für Landwirte nach dem GAL sind es Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, Hinterbliebenenrenten, Beitragszuschüsse, Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens sowie Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

3.1.2 Gesetzliche Krankenversicherung (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 9

Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Streitigkeiten, die Rechtsverhältnisse nach dem SGB V zum Gegenstand haben. Streitgegenstand können die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, die Beitragspflicht, Ansprüche der Versicherten auf Leistungen sowie Erstattungsansprüche der Sozialversicherungsträger sein. Dazu gehören Ansprüche auf Geldleistungen, wie etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Sterbegeld. Ferner sind vielfach Ansprüche der Versicherten auf Sachleistungen Streitgegenstand. Hierbei geht es darum, ob dem Versicherten als Sachleistung bestimmte Arten der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 SGB V) oder der Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V), der Zahnbehandlung, der prothetischen oder kieferorthopädischen Versorgung zu gewähren sind oder ob der Versicherte Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung beanspruchen kann. Dazu gehören außerdem Streitigkeiten um die Übernahme der Kosten für Heil- und Hilfsmittel, Arzneimittel für häusliche Krankenpflege und für Haushaltshilfe. Ferner kann die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Fö...

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