Rz. 1

Die Vorschrift nennt die rechtlichen Bestimmungen für die an das Bundessozialgericht berufenen ehrenamtlichen Richter. Sie entspricht im Wesentlichen § 35, es wird jedoch nicht auf §§ 13 und 14 verwiesen. Insoweit enthalten §§ 45 und 46 (notwendige) Sonderregelungen. Wie auch § 35 regelt § 47 die Besonderheiten, die für die am Bundessozialgericht tätigen ehrenamtlichen Richter abweichend bzw. zusätzlich gelten sollen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist eine Änderung insofern erfolgt, als die in Satz 1 HS 2 genannte Frist der nunmehr geltenden Amtsperiode von 5 Jahren angepasst worden ist. Eine mittelbare Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung v. 1.4.2008 sowie das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgrund der Änderungen in §§ 16 und 23. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

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