Rz. 3

Zu den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zählen im Wesentlichen: Aufnehmen von Klagen und sonstigen Anträgen zu Protokoll, Ausführung von Ladungen, Protokollführung in der mündlichen Verhandlung und bei Erörterungsterminen (gemäß § 159 ZPO n. F.), Erteilen von Urteils- und Beschlussausfertigungen, Festsetzung von Gebühren und Kosten, Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe richterlicher Ermächtigung (§ 73a Abs. 4 bis 6), Beglaubigung von Aktenauszügen, Aktenführung, Ausführung von Ladungen, Registerführung, Zustellung von Urteilen usw. Soweit der Urkundsbeamte Entscheidungen vornimmt, bestimmt § 178 welche Rechtsbehelfe hiergegen gegeben sind. Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bezüglich Gebühren und Kosten kann gemäß §§ 189 Abs. 2, 197 Abs. 2 Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt werden. Die vom Urkundsbeamten erstellten Urkunden sind öffentliche Urkunden i. S. d. §§ 415 ff. ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge