Einführung

§ 34 (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch Art. VII Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung vom 26.5.1972 (BGBl. I S. 84) aufgehoben worden. Sie regelte den Vorsitz im Senat sowie die senatsinterne Geschäftsverteilung. Nunmehr gilt § 6 i. V. m. §§ 21 ff. GVG.

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