Rz. 20

Das quasi-kontradiktorische Wesen des Verfahrens nach § 201 spricht dafür, nach dessen Abschluss eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 bzw. § 197a zu treffen. Dies schließt nicht aus, dass auch die einzelnen Entscheidungen des Sozialgerichts (Androhung/Festsetzung) mit einer Kostenentscheidung zu versehen sind (LSG Hamburg, Beschluss v. 1.4.2004, L 1 B 169/03 ER, NZS 2004, 672). Hierbei ist der Rechtsgedanke des § 788 ZPO zu berücksichtigen, nach dem der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat, soweit die Zwangsvollstreckung erforderlich war.

 

Rz. 21

Das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 201 ist eine vom Hauptsacheverfahren gesondert abzurechnende Angelegenheit, § 18 Nr. 13 RVG entsprechend. Es löst, unabhängig von der Anzahl der zur Erzwingung notwendigen Vollstreckungsschritte, einmal die 0,3 Wertgebühr der Nr. 3309 VV RVG aus (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 888 Rn. 54). Dies gilt auch bei der Vollstreckung aus einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2, auch wenn man dies (zugleich) als Vollziehung der Anordnung i. S. d. § 929 ZPO ansieht (besondere Angelegenheit i. S. d. § 18 Nr. 4 RVG, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3309 Rn. 146 ff., 205 f.), und zwar unabhängig davon, ob man den Vollstreckungsweg über § 201 oder über § 198 Abs. 1, § 882a ZPO wählt. Dies bedeutet zugleich, dass dem Vollstreckungsgläubiger für das gesonderte Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Das Verfahren zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist hingegen noch keine gebührenrechtliche gesonderte Angelegenheit, § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG.

 

Rz. 22

Da es sich bei Nr. 3309 VV RVG um eine Wertgebühr handelt, ist – auch in Verfahren kostenprivilegierter Personen nach § 183 – ein Gegenstandswert nach § 13 RVG für das Verfahren festzusetzen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.9.2006, L 10 B 752/06 AS ER, juris). Der Wert bestimmt sich nach der Höhe des beantragten Zwangsgeldes. Ob der "Wert" einer bloßen Androhung dem angestrebten Zwangsgeld entspricht, ist fraglich (siehe VG Bremen, Beschluss v. 15.6.2010, S 4 E 101/10, juris). Werden mehrere Vollstreckungsschritte erforderlich, so rechtfertigt dies aber, die Werte zu kumulieren.

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