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Die zuständige Vollstreckungsbehörde entscheidet nach Eingang der Vollstreckungsanordnung über den konkreten Beginn, die Art und Weise und das Ende der Zwangsvollstreckung. Ausführendes Organ der Vollstreckungsbehörde ist – anstelle des Gerichtsvollziehers - der Vollziehungsbeamte. Über § 5 Abs. 1 VwVG sind die Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung erfasst, also die Sachpfändung (§ 281 ff. AO), die Vollstreckung in Forderungen u.Ä. (§§ 309 ff. AO), die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 284 Abs. 1 AO) und die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 322 AO).

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