Rz. 12

Es stellt sich die Frage, ob Titel außerhalb des § 199 Abs. 1 SGG in den Kreis der vollstreckbaren Titel aufgenommen werden können. Dies kommt zunächst für die nach h. M. auch in sozialrechtlichen Auseinandersetzungen zulässigen Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. ZPO in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 202 Rn. 4). Die entsprechenden Schiedssprüche sind, wenn sie vom Sozialgericht für vollstreckbar erklärt wurden, Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. Diese Vorschrift ist von der Verweisung des § 198 Abs. 1 umfasst. Die Auflistung des § 199 Abs. 1 ist insoweit keine abweichende Regelung nach dem SGG, da die Schiedsverfahrensregeln jünger sind als das Vollstreckungsrecht des SGG und daher Raum für die Erwägung bleibt, dass der Gesetzgeber eine Anpassung des Titelkanons nicht für erforderlich gehalten hat.

 

Rz. 13

Der Anwaltsvergleich nach § 1044b ZPO setzt die Vertretung beider Parteien durch Rechtsanwälte voraus; eine Konstellation, die im sozialgerichtlichen Verfahren eher selten anzutreffen ist. Nach der vorstehenden Erwägung wird aber auch der nach § 796b ZPO durch das Sozialgericht für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich im sozialgerichtlichen Verfahren als Vollstreckungstitel anzusehen sein (ablehnend Hennig, SGG, § 199 Rn. 10).

 

Rz. 14

Kein Vollstreckungstitel ist nach bisher wohl einhelliger Meinung der bloße Bewilligungsbescheid der Behörde (siehe z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.1.2009, L 25 B 1822/08 AS ER, juris). Der hierauf gestützte Vollstreckungsantrag ist unzulässig. Allerdings ist in einem solchen Fall im Wege der sachdienlichen Auslegung zu prüfen, ob der Antragsteller nicht eine allgemeine Leistungsklage erheben wollte. Hierbei ist zu überlegen, ob für das Rechtsschutzbedürfnis einer solchen Klage – entsprechend einem Antrag auf Regelungsanordnung – zumindest erforderlich ist, die Behörde über die Klageabsicht zu informieren und außergerichtlich zur Leistung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge