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Ausnahmsweise haften mehrere Kostenpflichtige als Gesamtschuldner, wenn

Die Haftung als Gesamtschuldner für die Kosten bedarf keines besonderen Ausspruchs im Urteilstenor, wenn die Kostenschuldner in der Sache als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) verurteilt und nicht einzelne Kosten nach § 100 Abs. 3 ZPO nach Kopfteilen verteilt werden. Der Ausgleich zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern erfolgt im Innenverhältnis nach § 426 BGB.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, wenn ihnen aufgrund ausdrücklicher Entscheidung des Gerichts die Kosten als Gesamtschuldner auferlegt sind (§ 194 Satz 2). Die gesamtschuldnerische Haftung kann angeordnet werden, wenn das Streitverhältnis mehreren Kostenschuldnern gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. Dies ist der Fall bei einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2) und bei notwendigen Streitgenossen (§ 74). Bei der Entscheidung nach § 194 Satz 2 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 159 Satz 2 VwGO, BSG, Urteil v. 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R; BVerwG, Beschluss v. 17.10.2000, 4 BN 48/00). Die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten muss aus dem Urteilstenor erkennbar sein. Der Kostentenor kann wie folgt lauten:

 

bei kopfteiliger Haftung mehrerer Beteiligter i. S. d. § 100 Abs. 1 ZPO:

Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

bei unterschiedlicher Beteiligung der Kostenschuldner i. S. d. § 100 Abs. 2 ZPO:

Der Beklagte zu 1) trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Beklagte zu 2) trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beteiligter i. S. d. § 100 Abs. 4 ZPO oder § 194 Satz 2 SGG:

Den Beklagten werden als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

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