Rz. 1

Die Vorschrift knüpft an die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit an und bestimmt für die ehrenamtlichen Richter der Sozialgerichtsbarkeit durch eine rechtliche Gleichstellung mit den Berufsrichtern die sachliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Art. 97 Abs. 2 GG (persönliche Unabhängigkeit) gilt für die ehrenamtlichen Richter nicht. Ein Schutz insoweit genießen sie nur, als sie vor Ablauf der Amtszeit nur unter besonderen Voraussetzungen durch Entscheidung des zuständigen Spruchkörpers abberufen werden können. Parallelvorschriften sind § 19 VwGO, § 16 FGO und § 30 GVG. Diese Vorschriften stellen ausdrücklich klar, dass die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bzw. Schöffen auf die mündliche Verhandlung und die Urteilsfindung beschränkt ist. Dies gilt auch für die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit, was durch § 12 Abs. 1 Satz 2 verdeutlicht wird. Die ehrenamtlichen Richter genießen damit den Schutz der Judikative vor Einflussnahmen anderer Staatsorgane. Gleichzeitig wird verdeutlicht, dass sie an Weisungen nicht gebunden sind. Dies gilt insbesondere gegenüber dem Verband oder der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Der ehrenamtliche Richter darf sich gegenüber dem Vorschlagenden nicht verpflichtet fühlen. Er übt sein Amt nicht als Interessenvertreter aus, sondern wegen seiner Kenntnisse und Erfahrungen im beruflichen Bereich. § 19 ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Satz 2 entsprechend für die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht anzuwenden. Im Übrigen regelt die Vorschrift den Anspruch des ehrenamtlichen Richters auf Entschädigung.

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