Rz. 45

Die Anhörungsrüge lässt die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung unberührt (zutreffend Berchtold, in: Henning, SGG, § 178a Rn. 70). Hieraus kann vollstreckt werden. Durch Bezugnahme auf § 175 Satz 3 wird geregelt, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen aussetzen kann, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten ist. Die Aussetzung kann von Auflagen und/oder einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

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