Rz. 23

Die Rüge ist schriftlich (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 151) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Elektronische Medien kommen nach Maßgabe des § 65a in Betracht. Lediglich soweit die Rüge sich gegen eine Entscheidung des BSG richtet, besteht Anwaltszwang (vgl. Leitherer, SGG, § 178a Rn. 6).

 

Rz. 24

Die Rüge ist unzulässig, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen des § 178a Abs. 2 Satz 6 nicht genügt. Die angegriffene Entscheidung "muss" bezeichnet werden. Das entspricht § 92 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des SGGArbGGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I 444), wonach der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden muss, und und weicht von § 92 Abs. 1 Satz 1 a. F. ab (hierzu Vorauflage § 178a Rz. 12). Für das Berufungsverfahren verlangt § 151 Abs. 3 hingegen nur, dass die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen "soll", hingegen die Revisionsschrift das angefochtene Urteil angeben "muss" (§ 164 Abs. 1 Satz 2). Die Formulierung "muss" in § 178a Abs. 2 lässt keinerlei Interpretationen zu. Die Vorschrift ist eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. Gegen eine "Umdeutung" des Muss in ein schlichtes Soll spricht überdies, dass das Anhörungsrügengesetz ersichtlich von dem Gedanken getragen wird, die Anhörungsrüge für alle Verfahrensordnungen inhaltlich möglichst gleich auszugestalten (vgl. Teil A II der Begründung, vgl. BT-Drucks. 15/3706). Unvollständige oder falsche Angaben sind unschädlich, wenn nicht zweifelhaft ist, um welche Entscheidung es sich handelt. Genügt die Rüge diesen Formalien nicht, ist sie zu verwerfen.

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