Rz. 18

Auch für das Kostenansatzverfahren nach § 66 GKG wird teils die Auffassung vertreten, die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG eröffnete Beschwerdemöglichkeit gegen einen auf eine Erinnerung ergangenen Beschluss sei wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG im Geltungsbereich des SGG ausgeschlossen; daher seien nach § 178 auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.6.2007, L 9 B 20/06 SF; zu § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.12.2005, L 6 B 31/03 AL; LSG Berlin, Beschluss v. 28.2.2005, L 9 B 166/02 KR; Beschluss v. 14.10.2003, L 5 B 14/02 RJ; LSG NRW, Beschluss v. 28.3.1990, L 11 S [Ka] 32/89, JurBüro 1991 S. 817). Nach anderer Auffassung ist die Beschwerde auch dann statthaft, wenn sonstige Beschwerden durch ein Spezialgesetz ausgeschlossen werden (Hartmann, GKG, § 66 Rn. 31). Dem wird aus den Gründen zu Rz. 8a, 8b zugestimmt. Der Referentenentwurf eines 2. KostRModG v. 11.11.2011 sieht in Art. 3 Nr. 2 vor, § 1 GKG um einen Abs. 5

"Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

zu ergänzen. Die Begründung (RefE S. 365, 218) deckt sich mit jener für die Änderung des § 1 RVG (vgl. Rz. 16).

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