Rz. 1

In § 573 Abs. 1 ZPO ist eine vergleichbare Regelung enthalten. Dort ist die Erinnerung allerdings binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen; zur VwGO vgl. § 151. Im Gegensatz zur Beschwerde ist die Erinnerung nicht mit Devolutiveffekt ausgestattet. Sie ist deswegen kein Rechtsmittel, wohl aber ein Rechtsbehelf (vgl. hierzu Kommentierung vor § 143 Rz. 1 ff.). Die Erinnerung tritt an die Stelle der Beschwerde. Sie bezweckt eine Rechtmäßigkeitskontrolle in demselben Rechtszug durch dasselbe Gericht. Der beauftragte (§ 202 SGG i. V. m. § 361 ZPO) oder ersuchte (§ 202 SGG i. V. m. § 362 ZPO) Richter ist regelmäßig an die Anordnungen des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts gebunden (Ausnahme z. B. § 400 ZPO). Dieses und nicht das im Rechtszug übergeordnete Gericht soll die getroffenen Entscheidungen zuerst überprüfen.

 

Rz. 2

Die Erinnerung ist in jedem Rechtszug statthaft. Sie gilt ausweislich des Wortlauts nicht im Fall einer Entscheidung des Berichterstatters (§ 155). Dies wäre auch sinnwidrig, weil die Kompetenzverlagerung auf den Berichterstatter dann wieder hinfällig wäre, wenn gegen seine Entscheidungen der Senat angerufen werden könnte. Im Übrigen ist der Berichterstatter kein beauftragter Richter, weil er an Stelle des Vorsitzenden tätig wird (Zeihe, SGG, 11/2010, § 178 Rn. 3b). Da die Erinnerung nach § 178 Satz 2 i. V. m. § 173 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, gilt vor dem BSG kein Vertretungszwang (BSG, Beschluss v. 11.10.1991, 7 RAr 24/89, SozR 3-1750 § 706 Nr. 1).

 

Rz. 3

§ 189 Abs. 2 Satz 2, § 197 Abs. 2 sind lex specialis. Hinsichtlich § 66 Abs. 1 GKG (Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts) und § 4 Abs. 1 JVEG (Festsetzung der Sachverständigenvergütung pp. durch das Gericht) vgl. Rz. 15 ff.

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