Rz. 2

Zur Auslegung und Umdeutung vgl. Kommentierung zu § 151 Rz 27 ff.

Die einmonatige Beschwerdefrist läuft ab Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses. Wird der Beschluss zugestellt (§ 142 Abs. 1 i. V. m. §§ 135, 133 Satz 2), läuft die Frist ab Zustellung. Ein Beschluss, der während der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache gefasst und verkündet wird, muss nicht zugestellt werden (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 173 Rn. 10). Die Frist beginnt mit der Verkündung. Für die Fristberechnung gilt § 64. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beläuft sich die Frist auf einem Monat (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 173 Rn. 5; a.A: LSG Niedersachsen, Beschluss v. 19.11.1990, L 7 Ar 414/90, Breithaupt 1992 S. 159; Zeihe, SGG, § 173 Rn. 3a; Vorauflage § 173 Rz. 2). Den Erwägungen von Leitherer a. a. O. wird beigetreten. Eine analoge Anwendung des § § 87 Abs. 1 Satz 2 scheidet aus, da mittels des 6. SGGÄndG zwar § 87 Abs. 1, nicht hingegen § 173 geändert worden ist.

Wird ein Beschluss per Telefax durch die Geschäftsstelle des SG übermittelt, beginnt die einmonatige Beschwerdefrist am Tag nach der Übermittlung und endet nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.1.2008, L 15 B 4/08 SO ER; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v. 23.8.1995, Bs IV 183/95, NJW 1996 S. 1225). Die Bekanntgabe nur des Tenors setzt die Frist nicht in Lauf (Leitherer, SGG, § 173 Rn. 5a; Roth, NJW 1997 S. 1966; a. A. OVG Hamburg, a. a. O.). Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

 

Rz. 3

Die Frist beträgt ein Jahr, wenn der angefochtene Beschluss eine fehlerhafte oder keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 66 Abs. 2; vgl. Kommentierung zu § 66 Rz. 26). Wiedereinsetzung ist unter den Voraussetzungen des § 67 möglich, kann aber nur vom LSG gewährt werden. Sofern der Beschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, läuft die Beschwerdefrist nicht; allerdings kann das Beschwerderecht verwirkt werden (vgl. Kommentierung zu § 66 Rz. 30). Die Monatsfrist gilt auch für die Rechtswegbeschwerde und die weitere Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung des LSG nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (BSG, Beschluss v. 29.9.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15).

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