Rz. 1

§ 171 ist zum 1.1.1954, wie das gesamte SGG v. 3.9.1953, in Kraft getreten (BGBl. I S. 1239). Durch Art. 8 Nr. 9 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen worden. § 171 enthält seitdem nur noch eine Sonderregelung zu § 96. § 171 Abs. 1 a. F. hatte folgenden Wortlaut: "Über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) entscheidet der Senat".

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