Rz. 11

Zurückverwiesen wird an das Gericht, welches das angefochtene Urteil erlassen hat. Welcher Spruchkörper zuständig ist, richtet sich nach dem vom Präsidium dieses Gerichts abstrakt jährlich aufgestellten Geschäftsverteilungsplan. Eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper ist nach § 202 SGG i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO möglich (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 170 Rz. 31; Zeihe, § 170 Rz. 17a; BSG, SozR 3-1500 § 170 Nr. 7), z. B. wenn das Vertrauen des Klägers auf ein faires Verfahren vor dem Spruchkörper nachhaltig erschüttert ist (vgl. BSG, Urteil v. 3.2.1999, B 9 VJ 1/98 R) oder wenn aufgrund besonderer Umstände zu befürchten ist, dass es dem Vordergericht schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils geführt hat, voll zu eigen zu machen (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.2016, B 1 KR 6/16 R).

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