2.1 Persönliche Ausschließungsgründe

 

Rz. 2

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt den Ausschluss infolge einer (straf)gerichtlichen Verurteilung. Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert immer derjenige, der wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist (§ 45 Abs. 1 StGB). Weiterhin kann dies durch das Strafgericht als Nebenfolge angeordnet werden, soweit der Straftatbestand dies vorsieht (§ 45 Abs. 2 StGB). Daneben tritt der Ausschlusstatbestand auch dann ein, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist. Im Gegensatz zur ersten Alternative ist hier eine vorsätzliche (§ 15 StGB) Tatbegehung erforderlich. In beiden Fallgestaltungen tritt die Wirkung erst mit Rechtskraft der Entscheidung ein (ebenso Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 17 Rz. 3; anders Schmidt, in: Hennig, SGG, § 17 Rz. 4). Darüber hinaus können die Beteiligten den ehrenamtlichen Richter gemäß § 60 i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO ablehnen, weil er kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen ist. Im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens sollte von der Möglichkeit der vorläufigen Regelung gemäß § 22 Abs. 3 Gebrauch gemacht werden.

 

Rz. 3

Der Ausschlusstatbestand gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 betrifft die Anklageerhebung bezüglich solcher Straftatbestände, die als Nebenfolge den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorsehen. Im Gegensatz zu Nr. 1 reicht hier die Erhebung der Anklage, also die Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Strafgericht aus. Es genügt jedoch nicht, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder eine gerichtliche Voruntersuchung durchgeführt wird. Es ist auch nicht zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass das Strafgericht als Nebenfolge den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ausspricht. Vielmehr reicht es aus, dass die Strafvorschrift dies als Nebenfolge vorsieht. Soweit im Strafverfahren der Betroffene freigesprochen oder zu einer Strafe verurteilt wird, die den Ausschluss nach Nr. 1 nicht rechtfertigt, bleibt es bei der Amtsenthebung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 17 Rz. 3), da die Amtsenthebung konstitutive Wirkung hat. Er kann aber für die nächste Amtsperiode neu berufen werden.

 

Rz. 4

Letztlich wird in § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Ausschlussgrund aufgeführt, dass der Betroffene das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. Gemäß § 13 BWahlG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (Nebenfolge bestimmter Straftaten), für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorläufig bestellt ist und wer sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Weiter ist zu beachten, dass § 44a DRiG zusätzliche Ausschließungsgründe für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter nennt. § 44a DRiG führt als Ausschlussgründe den Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit sowie eine Tätigkeit als Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR auf.

 

Rz. 5

Durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994 (BGBl. I S. 2911) ist mit Wirkung zum 1.1.1999 der zuvor in Nr. 3 genannte Ausschließungsgrund der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen aufgehoben worden. Gleichzeitig ist in § 17 Abs. 1 der Satz 2 angefügt worden, der bestimmt, dass Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern ernannt werden sollen. Da das Insolvenzrecht auch die Fälle des früheren Vergleichsverfahrens erfasst, erschien dem Gesetzgeber eine zwingende Vorschrift über den Ausschluss vom Amt des ehrenamtlichen Richters unangemessen (BT-Drs. 12/3803 S. 71 i. V. m. S. 63 f.). Deshalb hat er eine Soll-Vorschrift eingefügt, um den Vertrauensverlust in die Integrität des ehrenamtlichen Richters aufgrund eines Vermögensverfalls berücksichtigen zu können. Vermögensverfall wird man regelmäßig annehmen können, wenn eine Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ermöglicht eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung unter Berücksichtigung der Gründe des Vermögensverfalls. So ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person unverschuldet in die wirtschaftliche Notlage geraten ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst beantragt hat. Eine Besetzungsrüge ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 6

Weitere persönliche Ausschlussgründe waren in § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter aufgeführt. Dabei handelte es sich hinsichtlich der Berufung zum ehrenamtlichen Richter um eine Soll-Vorschrift. Als Ausschließungstatbestände wurden der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit sowie Stasi-Mitarbeit genannt. Diese Regelung ist dann in § 44a DRiG übernommen worde...

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