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Während nach § 158 Satz 1 die Berufung (nur) dann als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht fristgemäß oder nicht formgerecht eingelegt wurde, setzt § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit 1.1.1991 voraus, dass die Berufung unzulässig ist. Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. waren die Voraussetzungen für eine Verwerfung in gleicher Weise eingegrenzt wie die des § 158 Satz 1. Mit dem Wegfall der in § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. gelisteten Verwerfungsvoraussetzungen wollte der Gesetzgeber Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit v. 31.3.1978 in die VwGO integrieren. Hierdurch sollte § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. ergänzt werden, indem die Verwerfung der Berufung durch Beschluss auch für den Fall ermöglicht wurde, dass andere als die in der VwGO genannten "Erfordernisse" fehlten (BT-Drs. 11/7030, S. 31). Aus diesen Zusammenhängen folgt, dass § 158 Satz 1 dahin zu interpretieren ist, dass die Berufung nicht nur wegen Unstatthaftigkeit, Fristversäumnis oder Formmangels sondern auch wegen Fehlens einer anderen Zulässigkeitsvoraussetzung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden darf (Zeihe, SGG, 11/2010, § 158 Rn. 6a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 157 Rn. 4; Keller, SGG, § 158 Rn. 5; Meßling, in: Hennig, SGG, § 158 Rn. 2; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 158 Rn. 4; Behn, NZS 1994 S. 481, 486, 487). Wird die Berufung "verworfen", liegt dem zugrunde, dass das LSG keine Sachprüfung vorgenommen hat. Der Zusatz "als unzulässig" ist überflüssig (zutreffend Wolff-Dellen, a. a. O.).

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