Rz. 28

Über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden, in dem sie erklärt wurde (BVerwG, Urteil v. 6.12.1996, 8 C 41/95, NJW 1997 S. 2898; BSG, Urteil v. 26.7.1989, 11 RAr 31/88, SozR 1500 § 73 Nr. 6; Bernsdorff, in Hennig, SGG, 6/1999, § 156 Rn. 63). Ob die Entscheidung durch Beschluss (BGH, Beschluss v. 11.5.1995, V ZB 8/95, NJW 1995 S. 2229; BVerwG, a. a. O.; Zeihe, SGG, § 156 Rn. 7d) oder durch Prozessurteil ergehen muss (BSG, Urteil v. 26.7.1989, 11 RAr 31/88, NJW 1990 S. 600; Keller, SGG, § 156 Rn. 6; Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 156 Rn. 65 ff.), ist umstritten. Es ist zu unterscheiden: Sofern der Berufungskläger vorträgt, die Berufung nicht wirksam zurückgenommen zu haben, hat das LSG durch Beschluss zu entscheiden (Zeihe, SGG, § 156 Rn. 7d). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Beschluss nur deklaratorischen Charakter hat; er bestätigt nur das, was ohnehin bereits eingetreten ist. Der gegenteiligen Ansicht des BSG kann nicht gefolgt werden. Die Beschlussform ist deswegen zu wählen, weil § 102 Satz 3 über § 153 Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist (zutreffend Zeihe, SGG, § 156 Rn. 7d). Im Übrigen hat das BSG (a. a. O.) mit keinem Wort dargelegt, warum die Rechtsprechung des BGH auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden kann. Sofern allerdings das LSG die Überzeugung gewinnt, dass die Berufung nicht zurückgenommen worden ist, kann nicht durch Beschluss entschieden werden. Dann ist der Rechtsstreit fortzusetzen. Im Schlussurteil wird dann darzulegen sein, warum es die Berufung nicht als wirksam zurückgenommen ansieht. Der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 153 Abs. 4) wird die Beteiligten über die Auffassung des Senats allerdings durch prozessleitende Verfügung vorab unterrichten müssen.

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