Rz. 4

Der Rücknahmezeitraum beginnt mit der Einlegung der Berufung. Ab diesem Ereignis kann die Berufung als actus contrarius zurückgenommen werden. Für davor liegende Zeiträume kommt nur ein Verzicht in Betracht.

 

Rz. 5

§ 156 SGG weicht von § 516 ZPO ab. Seit Inkrafttreten des ZPO-ReformG v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) kann die Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden. Hierdurch soll der Berufungskläger in die Lage versetzt werden, noch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seine Prozesstaktik dem Verhandlungsergebnis anzupassen, um der Zurückweisung des Rechtsmittels zu entgehen (Lemke, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 516 Rn. 4). Dem entsprach § 156 Abs. 1 a. F. ("Die Berufung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden."). Demgegenüber ist der Rücknahmezeitpunkt infolge der Neuregelung des § 156 Abs. 1 Satz 1 durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 hinausgeschoben worden; hierzu BR-Drs. 132/01 v. 30.3.2011 (S. 57):

"Die Berufungsrücknahme soll grundsätzlich auch über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils sowie des Beschlusses über die Zurückweisung einer unbegründeten Berufung nach § 153 Abs. 4 und über die Verwerfung einer unzulässigen Berufung nach § 153 Abs. 4 zugelassen werden. Die Neufassung entspricht der vergleichbaren Vorschrift in der VwGO (§ 126 Abs. 1) sowie der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 15.11.1999 – B 2 U 247/99 B)."

Solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, kann seither die Berufung zurückgenommen werden. Dem Schutz des Berufungsbeklagten dient Abs. 1 Satz 2.

 

Rz. 6

Die Berufung kann noch nach dem Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 302 ZPO) oder eines Grundurteils (§ 304 ZPO) zurückgenommen werden, weil diese Entscheidungen nicht das Berufungsverfahren beenden. Demgegenüber ist das Teilurteil (§ 301 ZPO) ein Endurteil; es beendet die Berufungsinstanz hinsichtlich des Teils des Berufungsgegenstands, über den entschieden worden ist, folglich kann die Berufung nur bis zur Verkündung des Teilurteils zurückgenommen werden (vgl. Lemke, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 516 Rn. 4).

 

Rz. 7

Der Rücknahmezeitraum ist wieder eröffnet, wenn das BSG die Endentscheidung des Berufungsgerichts aufhebt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist.

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