Rz. 22

Entscheidet das LSG durch den Berichterstatter und liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, entzieht es den Beteiligten ihrem gesetzlichen Richter. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. l ZPO). Liegen hingegen die Voraussetzungen des Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 vor, muss der Berichterstatter entscheiden. Eine Senatsentscheidung wäre ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.1.1996,1 S 3230/95, NVwZ-RR 1997 S. 140; Beschluss v. 4.8.1994, 2 S 1316/94).

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