Rz. 5

Die vom Vorsitzenden auf den weiteren Berufsrichter übertragbaren Aufgaben sind in Abs. l abschließend aufgeführt (Zeihe, SGG, § 155 Rn. 4c). Übertragbar sind hiernach: Übersendung der Berufungsschrift (§ 104), Maßnahmen zur Sachaufklärung (§ 106), Fristsetzungen und Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§ 106a), Mitteilung von Beweisaufnahmen (§ 107), Weiterleitung von Schriftsätzen (§ 108) und Entscheidungen über Akteneinsicht (§ 120).

Eine Übertragung von Aufgaben über diese Aufzählung hinaus kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen (Rohwer-Kahlmann, SGG, § 155 Rn. 5; Knecht, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 155 Rn. 6). Die Durchführung der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter statt durch das gesamte Kollegium verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (BSG, Beschluss v. 8.12.1988, 2 BU 52/88). Geht es hingegen um die Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. um die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen, mag im Einzelfall anderes gelten und die Beweisaufnahme nötigenfalls vom kompletten Spruchkörper wiederholt werden müssen.

 

Rz. 6

Werden weitere Aufgaben übertragen, kann darin die Ernennung zum Berichterstatter liegen. Keine Übertragungskompetenz besteht hinsichtlich der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und Ladung der Beteiligten (§ 110), der Ladung von Zeugen und Sachverständigen zum Senatstermin (§ 111) und der Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung (§ 112). Der Vorsitzende muss von der Übertragungskompetenz keinen Gebrauch machen. Die nach Abs. 1 übertragbaren Aufgaben kann er auch selbst wahrnehmen. In der Regel wird er allerdings nach Abs. 1 verfahren.

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