Rz. 39

Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren erfolgen (BVerwG, Beschluss v. 23.9.1991, 2 B 99/91, NJW 1992 S. 257). Der urteilsersetzende Beschluss muss den Anforderungen des § 136 SGG genügen. Insbesondere muss das LSG kenntlich machen, dass es die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und etwaige Beweisanträge auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (BVerwG, Beschluss v. 10.4.1992, 9 B 142/91, NVwZ 1992 S. 890). Aus den Entscheidungsgründen muss sich ferner ergeben, dass das LSG die Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 bejaht, nämlich Einstimmigkeit und keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es allerdings nicht. Ausführungen zur Ermessensausübung sind entbehrlich (BVerwG, Beschluss v. 13.12.1983, 9 B 1387/82, NVwZ 1984 S. 792).

 

Rz. 40

Soweit für das ZPO-Verfahren die Auffassung vertreten wird, das Gericht könne bei Vorliegen der gemäß § 301 ZPO für ein Teilurteil erforderlichen Voraussetzungen die Berufung teilweise durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückweisen und im Übrigen durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (OLG Rostock, Beschluss v. 12.3.2003, 3 U 157/02, NJW 2003 S. 2754), gilt für das SGG-Verfahren Entsprechendes (einschränkend Keller, SGG, § 153 Rn. 14b)

 

Rz. 41

Die Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 Satz 1 sind nicht erfüllt, wenn das LSG der Berufung teilweise stattgibt und sie nur teilweise zurückweist. Von dem Erfordernis der vollständigen Berufungszurückweisung kann auch nicht abgesehen werden, wenn das LSG der Berufung ohne jede rechtliche und tatsächliche Prüfung "dem Anerkenntnis gemäß" stattgeben muss (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 307 Rn 10). Der im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbare § 307 Satz 1 ZPO (BSG, Urteil v. 22.9.1977, 5 RKn 18/76, SozR 1750 § 307 Nr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 307 Rn. 3; krit. Behn, JZ 1979 S. 200) erlaubt nur eine Entscheidung durch Urteil ("ist … zu verurteilen") und nicht durch Beschluss. Die einheitliche Entscheidung durch Beschluss lässt sich nicht in eine gesetzeskonforme Berufungszurückweisung und eine rechtswidrige Teilstattgabe aufspalten. Vielmehr "infiziert" die vorschriftswidrige Teilstattgabe den gesamten Beschluss (so BSG, Beschluss v. 11.5.2011, B 5 R 34/11 B).

Der urteilsersetzende Beschluss wird mit Zustellung wirksam (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGG).

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