2.2.1.1 Beschlüsse, gegen die ein Rechtsmittel gegeben ist, § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

 

Rz. 5

Beschlüsse des Sozialgerichts und des Kammervorsitzenden sind gemäß § 172 mit der Beschwerde anfechtbar, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. § 172 Abs. 2 nimmt von der Beschwerdefähigkeit prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen aus. Diese Entscheidungen, soweit es sich überhaupt um Beschlüsse i. S. d. § 142 handelt, sind daher auch vom Begründungszwang ausgenommen.

 

Rz. 6

Beschlüsse des LSG, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können gemäß § 177 vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Gegen urteilsersetzende Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 Satz 3 oder § 158 Satz 3 steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Diese Beschlüsse des LSG sind daher zu begründen (siehe auch unten Rz. 11).

 

Rz. 7

Weil gegen Beschlüsse des BSG keine Beschwerde gegeben ist, lässt sich aus der 1. Alt. keine Begründungspflicht für Beschlüsse des BSG herleiten.

2.2.1.2 Beschlüsse, die über einen Rechtsbehelf entscheiden, § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2

 

Rz. 8

Nach der bis 1.1.2002 geltenden Fassung des Abs. 2 waren Beschlüsse zu begründen, "wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden". Der neu gefasste Abs. 2, der statt des bisherigen Begriffs "Rechtsmittel" den weiteren Begriff "Rechtsbehelf" verwendet, erweitert in Anlehnung an § 122 VwGO die Begründungspflicht, denn eine Begründung wurde aus rechtsstaatlichen Gründen auch bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe für geboten erachtet, die keine Rechtsmittel sind (vgl. BR-Drs. 132/01 zu Art. 1 Nr. 47 – § 142).

 

Rz. 9

Unter einem Rechtsbehelf wird jedes prozessuale Mittel zur Verwirklichung eines Rechts verstanden (Redeker/von Oertzen, § 124 Rn. 1). Der Begriff des Rechtsbehelfs umfasst, wie auch § 66 zeigt, die eigentlichen Rechtsmittel, damit auch die Beschwerde. Darüber hinaus beinhaltet der Begriff aber auch die Anträge, die nicht den Suspensiveffekt der Rechtsmittel haben, wie der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67). Auch Beschlüsse über diese Rechtsbehelfe (bei der Wiedereinsetzung auch dann, wenn nach § 67 Abs. 3 Satz 2 der Beschluss unanfechtbar ist, vgl. Kopp/Schenke, § 122 Rn. 6; a. A. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 122 Rn. 8) nach Abs. 2 Satz 2 ferner ausdrücklich auch Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind nunmehr stets zu begründen. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt als Beispiel außerdem die Entscheidungen über Erinnerungen nach § 197 Abs. 2 sowie im Falle der Hauptsacheerledigung auf andere Weise als durch Urteil die Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits (vgl. BR-Drs. 132/01 zu Art. 1 Nr. 47 – § 142). Nach § 178a, der mit dem Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) zum 1.1.2005 eingefügt wurde, soll der (unanfechtbare) Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge verworfen oder zurückgewiesen wird, kurz begründet werden (§ 178a Abs. 4).

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