Rz. 5

Während das Sachurteil eine Entscheidung in der Sache selbst trifft, sich also mit dem materiellen Anspruch befasst, spricht man vom Prozessurteil, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen oder das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Am Charakter eines Prozessurteils ändert sich auch durch Hilfserwägungen des Gerichts zur Begründetheit nichts (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 107 Rz. 18). Der Unterschied zwischen diesen Urteilsarten zeigt sich vor allem in der Rechtskraft. Bei einem Prozessurteil erwächst nur die Entscheidung, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebende Hindernis (z. B. Versäumung der Klagefrist) entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. Kopp/Schenke, § 121 Rz. 19; insoweit materielle Rechtskraft, vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 107 Rz. 18; a. A. – nur formelle Rechtskraft – Redeker/von Oertzen, VwGO, § 107 Rz. 4; vgl. ferner die Komm. zu § 141 Rz. 12).

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