Rz. 6

§ 160a ZPO stellt in seinem Abs. 1 klar, dass der Inhalt des Protokolls in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden kann.

Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist das Protokoll in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Satz 2 unterscheidet sodann für Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO zur Vollständigkeit des Protokolls danach, ob die vorläufige Aufzeichnung mit einem Tonaufnahmegerät erfolgt ist oder in anderer Weise. Im ersten Falle ist es nach Maßgabe dieser Vorschrift lediglich erforderlich, die vorläufige Aufzeichnung als solche im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist nach § 160a Abs. 2 Satz 3 ZPO um die Feststellungen selbst zu ergänzen nur

  • auf Antrag einer Partei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder
  • auf Anforderung durch das Rechtsmittelgericht,

wobei zu beachten ist, dass Satz 4 der Vorschrift hierzu noch eine Einschränkung vorsieht.

Enthält ein Protokoll die Feststellung, es sei ein Urteil verkündet worden, so erbringt es nur dann Beweis hierfür, wenn es innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO erstellt worden ist (BGH, Urteil v. 13.4.2011, XII ZR 131/09, NJW 2011 S. 1741).

§ 160a Abs. 3 ZPO bestimmt Einzelheiten zur Aufbewahrung und Löschung. Die beiden in Satz 2 genannten Löschenstatbestände gelten alternativ.

§ 160a Abs. 4 ZPO erklärt sodann die endgültige Herstellung des Protokolls durch Aufzeichnung auf Datenträger als möglich. Voraussetzung ist indes, dass die Form des § 130b ZPO eingehalten wird. Nach Maßgabe dieser Vorschrift kann eine handschriftliche Aufzeichnung durch eine Aufzeichnung als elektronisches Dokument ersetzt werden, wenn die verantwortende Person am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.

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