Rz. 12

Die Regelung, wonach bis zum 1.4.2008 für Angelegenheiten der Arbeitsförderung nach Abs. 2 und für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Abs. 5 der Spruchkörper unterschiedlich zu besetzen war, hat sich in der Praxis als nicht tauglich erwiesen. Angelegenheiten der Arbeitsförderung sollten danach in der Besetzung der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Abs. 5 Satz 1 (bis zum 25.10.2013) entschieden werden. An dieser Gleichbehandlung hat der Gesetzgeber zwar festgehalten, jedoch beide Angelegenheiten den Kammern für Sozialversicherung zugeordnet mit der Folge, dass nunmehr Versicherte als ehrenamtliche Richter mitwirken.

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