Rz. 3

§ 114 Abs. 1 sieht die Möglichkeit der Aussetzung bis zur Feststellung eines familien- oder erbrechtlichen Verhältnisses im Zivilprozess vor. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von diesem Verhältnis abhängt. Es ist nicht erforderlich, dass ein Zivilprozess bereits anhängig ist. Steht ein Prozess jedoch noch gar nicht in Aussicht, bestehen sogar Hinderungsgründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur, wird das Sozialgericht regelmäßig ermessensfehlerhaft handeln, wenn es in diesem Fall aussetzt, denn das Gericht ist nicht gehindert, die zivilrechtliche Vorfrage selbst zu prüfen. Das Sozialgericht ist auch grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung des Zivilgerichts gebunden. Eine Bindung besteht nur dann, wenn durch das zivilgerichtliche Urteil ein Rechtsverhältnis gestaltet, etwa eine Scheidung ausgesprochen wird.

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