Rz. 7

§ 106 Abs. 2 dient letztlich durch die Verpflichtung, alle Maßnahmen nach Möglichkeit auf eine mündliche Verhandlung auszurichten, der Verfahrensbeschleunigung. Der Respekt vor dem eigenständigen Wert einer mündlichen Verhandlung, letztlich auch der Respekt vor dem Institut des ehrenamtlichen Richters gebieten es jedoch, aus einer Vertagung nicht – auch nicht indiziell – auf ein vorangegangenes schuldhaftes Unterlassen des Vorsitzenden hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung zu schließen.

Dem Gericht ist es insbesondere untersagt, mit Hinweis auf die Beschleunigungsmaxime den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beschränken. Gegenüber § 106 Abs. 2 gebührt dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs aus rechtsstaatlichen Gründen der Vorrang (BSG, Urteil v. 22.8.2000, B 2 U 15/00 R, SozR 3 1500 § 128 Nr. 14; BSG, Beschluss v. 23.10.2003, B 4 RA 37/03 B, Breithaupt 2004 S. 328 ff.). Allerdings ist es Sache des Gerichts, die mündliche Verhandlung durch die rechtzeitige Einholung, aber auch Übermittlung von Ermittlungsergebnissen so vorzubereiten, dass die Streitsache ohne Vertagung verfahrensfehlerfrei erledigt werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 22.8.2000, B 2 U 15/00 R, a. a. O.; BSG, Urteil v. 19.3.1991, 2 RU 28/90, SozR 3 1500 § 62 Nr. 5).

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