Rz. 12

Eine Klage kann nur zurückgenommen werden, solange sie bei Gericht anhängig ist. Unerheblich ist, ob die Klage zulässig ist. Gerade bei einer unzulässigen Klage sollte eine Rücknahme in Betracht gezogen werden.

Nach der Gesetzesfassung seit dem 2.1.2002 durch das 6. SGGÄndG kann die Klage bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Bereits ergangene Entscheidungen werden nach § 202 Satz 1 i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 HS 2 ZPO wirkungslos (BSG, Beschluss v. 27.10.2016, B 13 R 337/15 B).

Die Klage kann auch während eines Berufungs-, Beschwerde-, Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgenommen werden, § 153 Abs. 1, § 165 (BSG, SozR 1500 § 102 Nr. 5 = Breithaupt 1984 S. 263 = MDR 1984 S. 83 zur Nichtzulassungsbeschwerde; vom BSG in der Grundsatzentscheidung v. 1.7.2010, BSGE 106 S. 254, offen gelassen).

Die Zustimmung des Beklagten oder Beigeladenen ist nicht erforderlich.

Im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 kann die Klage ebenfalls bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die anders lautenden Auffassungen hierzu (Peters/Sautter/Wolff, § 102 Anm. 3; GK-Bley, § 102 Anm. 2b cc) dürften sich durch die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 durch das 6. SGGÄndG erübrigt haben. Im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 kann die Klage bis zur Rechtskraft des Bescheids zurückgenommen werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 105 Abs. 3 HS 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge