Rz. 16

Die Widerklage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden, § 90. Nach h. M. kann sie über die Regelung des § 202 SGG i. V. m. § 261 Abs. 2 ZPO auch zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Das BSG hat diese Frage bislang offen gelassen. Bei Erhebung jeder anderen Klage ist gleichfalls streitig, ob eine Aufnahme zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung der Formvorschrift des § 90 entspricht (siehe hierzu die Kommentierung zu § 90). Wird dies bejaht, müsste konsequenterweise auch die Erhebung der Widerklage zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung genügen. Da nach Auffassung Peters Klagen nur zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden können, lehnt er es konsequenterweise auch für die Widerklage ab, sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu nehmen (Peters/Sautter/Wolff, § 100 Anm. 3, S. II/61-41). Durch Überreichung eines Schriftsatzes kann aber auch seines Erachtens die Widerklage noch in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

Rz. 17

Ist die Widerklage zulässig erhoben worden, ändert sich hieran auch dann nichts, wenn die Hauptklage nicht mehr rechtshängig ist, z. B. weil die Klage zurückgenommen worden ist. Insbesondere bleibt auch die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache erhalten.

War die Widerklage dagegen wegen Fehlens des Zusammenhangs unzulässig, so ist sie als selbständige Klage zu behandeln oder bei Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zu verweisen.

 

Rz. 18

Die Klage und die Widerklage können abgetrennt und getrennt verhandelt und entschieden werden. Insoweit gilt über § 202 die Regelung des § 145 Abs. 2 ZPO. Danach ist Voraussetzung für eine Trennung von Klage und Widerklage, dass ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Klagen nicht besteht. Soweit nicht die Auffassung vertreten wird, für die Zulässigkeit der Widerklage nach § 100 genüge ein rein tatsächlicher Zusammenhang, bedeutet dies, dass eine Trennung nur im Falle einer unzulässigen Widerklage in Frage kommt. Das hat zur Folge, dass eine Zwischenfeststellungswiderklage i. S. d. § 256 Abs. 2 ZPO nicht abgetrennt werden darf, weil sie stets im rechtlichen Zusammenhang mit der Hauptklage steht. Darüber hinaus wird überwiegend die Auffassung vertreten, es dürfe nicht abgetrennt werden, wenn die Widerklage in Form einer Eventualklage erhoben worden ist (so Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 100 Rn. 7; Pawlak, in: Hennig, § 100 Rn. 18; jeweils ohne Begründung). Soweit ersichtlich wird dies in der Zivilgerichtsbarkeit damit begründet, dass auch die Eventualwiderklage stets im rechtlichen Zusammenhang zu der Hauptklage stehe (vgl. Zöller, § 145 Rn. 8, unter Hinweis auf BGH-Rspr.).

 

Rz. 19

Über die Widerklage und die Klage kann auch durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden. Ist die Hauptklage oder ein selbständiger Teil von Haupt- oder Widerklage entscheidungsreif, der restliche streitgegenständliche Teil dagegen nicht, so bietet sich regelmäßig ein Teil- oder Zwischenurteil an. Das gilt auch bei Unzulässigkeit von Klage oder Widerklage. § 130 Abs. 2 i. d. F. des 6. SGGÄndG sieht seit dem 2.1.2002 Zwischenurteile ausdrücklich vor.

Wird über die Klage und die Widerklage in einem Urteil entschieden, so muss dies im Urteilstenor klar zum Ausdruck kommen. Ist dies nicht geschehen, kann das Urteil ausnahmsweise entsprechend ausgelegt werden, wenn den Entscheidungsgründen unmissverständlich auch die Entscheidung über die Widerklage zu entnehmen ist (BSGE 6 S. 97, 98).

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