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§ 93 wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in das SGB X eingeführt und seither nicht verändert. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 93 neu bekanntgemacht.

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