Rz. 9

Eine Kündigung ist bei einem Auftragsverhältnis, das nach § 88 Abs. 4 bekannt gegeben werden musste, auf dem gleichen Weg zu veröffentlichen. Unerheblich ist, ob die Kündigung aus wichtigem Grund oder innerhalb des regelmäßigen Kündigungszeitrahmens erfolgte (§ 92 Satz 4 i. V. m. § 88 Abs. 4).

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