Rz. 19

Die öffentlichen Stellen des Bundes sind nach § 16 Abs. 4 BDSG verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.

 

Rz. 20

Über § 81 Abs. 2 gilt diese Verpflichtung für alle Stellen nach § 35 SGB I (vgl. Rz. 9).

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