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Die Vorschrift wurde zum 1.1.1981 mit dem SGB X v. 18.1.1980 (BGBl. I S. 1469) in Kraft gesetzt. Überarbeitet wurde sie durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229), in dessen Fassung sie bis heute mit geringfügigen Änderungen gilt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht.

Vom Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, wurde § 70 nicht berührt.

Am 24.5.2016 trat die Verordnung (EU) 2016/679) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in Kraft (ABl. L 119), deren Regelungen seit dem 25.5.2018 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit auch in Deutschland unmittelbar anwendbar sind. Die bisherigen Regelungen zum Datenschutz werden durch die DSGVO ersetzt. Die DSGVO hat an einigen Stellen sog. Öffnungsklauseln, die es den nationalen Gesetzgebern in einigen Bereichen ermöglichen, selbst datenschutzrechtliche Regelungen zu schaffen. Dies ist z. B. in dem neuen Bundesdatenschutzgesetz und den Sozialgesetzbüchern geschehen. Diese Regelungen sind neben der DSGVO anzuwenden.

Die Vorschriften zum Sozialdatenschutz wurden zum 25.5.2018 durch Art. 19 und Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2451) angepasst. § 70 wurde nur redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 DSGVO i. V. m. § 67 SGB X. Konkret wurde der Begriff "Betroffener" durch "betroffene Person" ersetzt und entspricht damit Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

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