Rz. 10

In Abs. 3 wird der allgemeine Grundsatz, dass teilweise Nichtigkeit im Zweifel zur Vollnichtigkeit des Vertrages führt, kodifiziert (vgl. auch § 139 BGB, § 40 Abs. 4). Insoweit kann auf die zu § 139 BGB und § 40 Abs. 4 ergangene Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. dazu Palandt, BGB, § 139 Rz. 5 bis 9 und Komm. zu § 40 Abs. 4). In der Praxis ist es allerdings oft schwierig, den mutmaßlichen Willen beider Vertragspartner zu erforschen. Es ist entscheidend, auf den offensichtlichen Zweck des Vertrages und den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung abzustellen. Teilnichtigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Regelungen eines einheitlichen Vertrages teilbar sind (BVerwG, Beschluss v. 29.3.2006, 4 B 1/06).

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