Rz. 5

§ 54 betrifft die materiell-rechtliche Gestaltung des Vertrags, während sich die formelle Zulässigkeit nach § 53 richtet, so dass Vergleichsverträge nur zulässig sind, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei enthält Abs. 1 die Legaldefinition des Vergleichsvertrages und stellt insbesondere klar, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sein müssen (subordinationsrechtlicher Vertrag). In Abs. 2 wird die Beschränkung des § 53 Abs. 2 für Vergleichsverträge aufgehoben. Es ist also zulässig, einen Vergleichsvertrag auch über Sozialleistungen zu schließen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

 

Rz. 6

Bei subordinationsrechtlichen Vergleichsverträgen können Rechte und Pflichten nach öffentlichem und nach bürgerlichem Recht in die Regelung einbezogen werden, wenn sie nur in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vergleichsgegenstand stehen. Es müssen jedoch nicht alle zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden, sondern es sind auch Teilvergleiche zulässig, soweit sie sich auf einen einer selbständigen Regelung zugänglichen Teil der insgesamt angestrebten Sachregelung beziehen und nicht nur einzelne unselbständige Elemente oder Vorfragen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses betreffen (Kopp, VwVfG, § 55 Anm. 8 m. w. N.; BSG, Urteil v. 27.6.2017, B 2 U 14/15 R). Der Vergleichsvertrag kann auch unter Widerrufsvorbehalt geschlossen werden. Soweit der Widerruf nicht erklärt wird, wird der Vergleichsvertrag wirksam. Wenn und soweit ein Widerruf erfolgt, gilt der Vergleichsvertrag als nicht abgeschlossen und das Verwaltungsverfahren wird fortgeführt.

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