Rz. 2

§ 20 entspricht § 24 VwVfG; eine vergleichbare Bestimmung enthält § 88 AO. Für das Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. In diesem Rahmen trifft die Behörde von Amts wegen alle notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob das Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten ist.

Im Verwaltungsverfahren entspricht der Untersuchungsgrundsatz den rechtsstaatlichen Erfordernissen am besten, weil die richtige Entscheidung eine vollständige und zutreffende Aufklärung des Sachverhalts voraussetzt. Er bezieht sich nur auf den Sachverhalt und grundsätzlich nicht auch auf die Auslegung von Rechtsvorschriften (BSG, Urteil v. 4.2.1988, 5/5b RJ 96/86, SozR 1500 Nr. 27 zu § 103 SGG); nur die Ermittlung ausländischen Rechts unterfällt dem Untersuchungsgrundsatz, so dass erforderlichenfalls Beweis zu erheben ist (BSG, Urteil v. 24.5.2007, B 1 KR 18/06 R, BSGE 98 S. 257, SozR 4-6928 Allg. Nr. 1). Korrespondierende Normen für das gerichtliche Verfahren sind § 103 SGG sowie § 86 VwGO.

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