Rz. 12

Durch die Regelung in § 119 Abs. 3 Satz 1 wird erreicht, dass in der Rentenversicherung die eingegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge gelten. § 119 Abs. 3 Satz 1 stellt hierbei nicht auf das Bestehen einer Pflichtversicherung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ab. Es reicht aus, wenn eine Versicherungspflicht überhaupt einmal bestanden hat oder aber später einmal eintritt. Die Fiktion als Pflichtbeiträge ist erforderlich, um möglicherweise entstehende Nachteile der vom Schädiger als freiwillige Beiträge entrichteten Entgelte zu Lasten des geschädigten Versicherten zu verhindern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.6.2005, L 13 RA 44/04). Die Intention des Gesetzgebers und die Gesamtkonzeption der Vorschrift lassen eine andere Auslegung nicht zu. Eine Bindung an Entrichtungs- und/oder Verjährungsfristen besteht zum Schutz des Versicherten nicht.

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