Rz. 1

§ 119 ist durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 in Kraft getreten. Er geht auf die Rechtsprechung des BGH zurück, wonach der Umfang eines Schadensersatzanspruchs auch die Beiträge zur Sozialversicherung umfasst, um Nachteile des Geschädigten insbesondere in seiner Rentenbiografie zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1977, VI ZR 21/76; BT-Drs. 9/95 S. 29). Durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde § 119 mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst. Der bisherige Satz 2 wurde Abs. 3 Satz 1 und um den Begriff der Beitragsanteile ergänzt; Satz 3 wurde zu Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 neu eingefügt. Das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hat § 119 mit Wirkung zum 1.1.2001 nochmals neu gefasst. In Abs. 1 Satz 1 ist lediglich redaktionell klargestellt worden, dass nur Beiträge zur Rentenversicherung betroffen sein können. Abs. 1 Satz 2 ist inhaltlich geändert worden. Die Änderung in Abs. 2 betrifft ausschließlich die sprachliche Formulierung, nicht jedoch den Inhalt, während Abs. 3 Satz 1 nunmehr nicht mehr auf die Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Schadensereignisses abstellt; Abs. 3 Satz 2 ist unverändert. Abs. 4 ist angefügt worden. Die Vorschrift gilt nun in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130). § 119 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 30.6.1983 anzuwenden. Ist das Schadensereignis nach diesem Stichtag eingetreten und hat der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden, so ist § 119 i. d. F. ab dem 1.1.2001 anzuwenden, wenn über den Sachverhalt noch nicht abschließend entschieden ist (§ 120 Abs. 1 Satz 2).

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