Rz. 8

Im jeweiligen Zinsmonat werden die Erstattungsbeträge verzinst, die vom Beginn des tatsächlichen Erstattungszeitraums bis zum Vormonat des jeweiligen Zinsmonats angefallen sind.

Die im letzten Zinsmonat eines Verzinsungszeitraums vorhandenen Erstattungsbeträge unterliegen keiner Verzinsung. Diese würden erst im nächsten Monat verzinst, jedoch findet zu diesem Zeitpunkt eine Verzinsung nicht mehr statt.

Der 2. Verzinsungszeitraum

Der 2. Verzinsungszeitraum umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erfüllung des Erstattungsanspruchs (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

 

Rz. 9

Der Beginn der Verzinsung hängt ebenfalls von 2 Zeitpunkten ab:

Vom Eingang des vollständigen Erstattungsantrags (Zeitpunkt 1)

Der Erstattungsantrag ist als vollständig anzusehen, wenn anhand der dort vorhandenen Angaben (insbesondere zum zeitlichen Umfang und zur monatlichen Höhe) die Erfüllung des Erstattungsanspruchs möglich ist.

Erst mit Ablauf des Monats der Vorlage des insoweit vollständigen Erstattungsantrags bei dem zuständigen Leistungsträger beginnt die Frist von einem Kalendermonat zu laufen.

Bei Geldleistungen auf Antrag vom Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (Zeitpunkt 2a)

Als frühester Verzinsungsbeginn ist der Zeitpunkt nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger maßgebend.

Bei Geldleistungen ohne Antrag von der Bekanntgabe des Rentenbescheides (Zeitpunkt 2b)

Als frühester Verzinsungsbeginn ist der Zeitpunkt nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe des Leistungs-/Rentenbescheides maßgebend.

Die Verzinsung endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der Erstattungsberechtigte über die Leistung verfügen kann.

Im jeweiligen Zinsmonat wird der gesamte zustehende Erstattungsbetrag (Summe) verzinst.

 
Praxis-Beispiel
 
Erstattungszeitraum 1.1.2011 bis 30.4.2011
Verzinsungsbeginn 1.6.2011

Lösung:

Verzinst wird in 06/2011 der Gesamterstattungsbetrag aus dem Zeitraum 1.1.2011 bis 30.4.2011.

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