2.1 Mindest-Zugangsfaktor bei der Berechnung von Renten für Bergleute

 

Rz. 2

Die Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die bei Eintritt einer tatsächlichen Erwerbsminderung als Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1) oder bei Nachweis einer langjährigen Beschäftigung unter Tage aus vorbeugenden Gründen nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten als Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 3) geleistet wird. Die Rente für Bergleute ist den Erwerbsminderungsrenten zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob diese Rente aufgrund einer tatsächlich eingetretenen Erwerbsminderung oder aufgrund einer unterstellten Erwerbsminderung bei Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten und Nachweis einer langjährigen Untertagearbeit geleistet wird.

 

Rz. 3

Ein Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 setzt unter anderem voraus, dass ein Versicherter infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr imstande ist, eine gegenüber seinem Hauptberuf im Wesentlichen wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung auszuüben. Eine im Wesentlichen wirtschaftliche Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nicht mehr gegeben, wenn die Differenz zwischen der tariflichen Einstufung der Hauptberufstätigkeit im Vergleich zu der tariflichen Einstufung der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit größer ist als etwa 12,5 % (BSG, Urteil v. 30.3.1977, SozR 2600 zu § 45 RKG Nr. 16). Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten gemäß § 45 Abs. 3 ist unter anderem, dass der Versicherte im Vergleich zu seinem Hauptberuf keine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mehr ausübt. Dies ist der Fall, wenn die Differenz zwischen dem Tariflohn der Hauptberufstätigkeit und dem Tariflohn der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung oder dem Arbeitseinkommen aus einer ausgeübten selbständigen Tätigkeit größer ist als 7,5 % (BSG, Urteil v. 29.6.1977, SozR 2600 zu § 45 RKG Nr. 18). Die vom Gesetzgeber geforderte Lohneinbuße (Opfergrenze) für einen Anspruch auf Rente für Bergleute gemäß § 45 Abs. 1 und 3 ist somit deutlich geringer als die, die für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2) gefordert wird; bei der Berechnung von Renten für Bergleute ist deshalb – trotz tatsächlicher oder unterstellter Erwerbsminderung – keine Zurechnungszeit (§ 59) zu berücksichtigen.

 

Rz. 4

Mit Wirkung zum 1.1.2001 ist auch für vorzeitig in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrenten ein Rentenabschlag eingeführt worden, der über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) gesteuert wird. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist zum 1.1.2008 der Zugangsfaktor für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 66 Abs. 1 für jeden Kalendermonat, für den eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 62. Lebensjahres, ist gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Rentenbezuges vor Vollendung des 62. Lebensjahres gilt nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 3). Dadurch wird erreicht, dass Erwerbsminderungsrenten maximal um einen Rentenabschlag i. H. v. 10,8 % zu mindern sind (die Zeit von der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres umfasst 36 Kalendermonate; 36 Kalendermonate × 0,3 % = 10,8 %). Ergänzend zu § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 regelt § 86a Satz 1, dass bei Berechnung von Renten für Bergleute als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors das 64. Lebensjahr zugrunde zu legen ist. Dadurch wird erreicht, dass der Rentenabschlag für diese Renten maximal 3,6 % beträgt (die Zeit von der Vollendung des 64. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres umfasst 12 Kalendermonate; 12 Kalendermonate × 0,3 % = 3,6 %). Der niedrigste Zugangsfaktor für eine Rente für Bergleute beträgt somit 0,964 (1,0 abzüglich 0,036 [12 Kalendermonate × 0,003 = 0,036] = 0,964). Soweit ein Versicherter eine Rente für Bergleute bezogen hat, die vor Vollendung seines 64. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gilt diese Rente nicht als "vorzeitig bezogen" (§ 77 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 86a Satz 1).

 

Rz. 5

Ein auf maximal 3,6 % begrenzter Rentenabschlag bei der Berechnung von Renten für Bergleute erscheint auch gerechtfertigt. Während Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59) berechnet werden, sind bei der Berechnung von Renten für Bergleute nur die bis zum Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten...

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