Rz. 15

Das Rentenniveau der Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt entsprechend dem verbliebenen Leistungsvermögen des Versicherten bei 50 % der Vollrente (Rentenartfaktor 0,5); bei solchen Renten sollen ausschließlich gesundheitlich bedingte Lohneinbußen ausgeglichen werden. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich um Leistungen mit Lohnzuschussfunktion. Die Bewertung mit dem Faktor 0,5 – deshalb sind diese Renten nur halb so hoch wie Renten wegen voller Erwerbsminderung – trägt dem Umstand Rechnung, dass der teilweise Erwerbsgeminderte i. S. d. § 43 Abs. 1 nur noch seine halbe Arbeitskraft einsetzen und damit die andere Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann.

 
Praxis-Beispiel

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Juli 2019 aus 45 persönlichen Entgeltpunkten:

45,0000 × 0,5 (Faktor) ×32,03 EUR = 720,66 EUR monatlich.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. Komm. zu §§ 35, 235) steht von Amts wegen anstelle der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Regelaltersrente (Rentenartfaktor 1,0) zu (§ 115 Abs. 3). Dabei ist zu berücksichtigten, dass nach § 77 Abs. 3 Satz 1 für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Insoweit bleibt der Abschlag für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch bei der anschließend bezogenen Altersrente erhalten (vgl. weitergehend auch die Komm. zu § 63 Rz. 33).

Die ab 1.1.2001 durch die zweistufige Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ersetzten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (Rentenartfaktor 0,6667 bzw. 1,0) stehen über den 31.12.2000 hinaus so lange zu, wie die für die Bewilligung der Leistung maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind (§ 302b Abs. 1).

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