Rz. 88/89

Ausnahmsweise ist eine Dreifünftelbelegung nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 53). Das gleiche gilt, wenn

  • die Berufsunfähigkeit bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist (§ 240 Abs. 2 letzter HS),
  • der Versicherte vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 an bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit mit den in § 240 Abs. 2 aufgeführten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge