Rz. 25

Abs. 3 nimmt eine Rente, die nach bisherigem Recht am 31.12.1991 trotz Zusammentreffens mit einer Unfallrente ruhensfrei gezahlt wurde, auch über den 31.12.1991 hinaus von der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Unfallrenten der gesetzlichen Unfallversicherung aus. In diesen Fällen fehlt es an den Voraussetzungen des Abs. 1, weil die Rente aus der Unfallversicherung für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen war (vgl. dazu Rz. 4 ff.).

 

Rz. 26

Von Abs. 3 erfasst werden insbesondere Unfallrenten, die von einem Träger mit Sitz außerhalb dieses Gesetzes wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wurden und in der Vergangenheit gemäß Art. 2 § 22 AnVNG nicht zum Ruhen der Rente geführt haben.

 

Rz. 27

Abs. 3 ist hingegen nicht auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar, die nach Wegfall einer am 31.12.1991 geleisteten Rente nach den zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Vorschriften neu entstanden sind. Das gilt nicht nur, wenn es sich bei beiden Renten um die gleiche Rentenart handelt, sondern auch bei einem Rentenartwechsel (z. B. von einer Regelaltersrente zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder von einer großen Witwenrente nach § 46 Abs. 2 zu einer kleinen Witwenrente nach § 46 Abs. 1). In diesen Fällen bestimmt sich der Grenzbetrag vielmehr nach § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 266.

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