Rz. 3

§ 309 lässt die Neufeststellung von rechtsverbindlich festgestellten Renten bei Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten rentenrechtlichen Zeiten zu. Die Vorschrift stellt damit Sonderregelungen zu § 300 Abs. 3 (Rechtsanwendung bei Rentenneufeststellungen), zu § 306 Abs. 1 (keine Rentenneufeststellung aufgrund von Rechtsänderungen) sowie zu § 44 Abs. 4 SGB X (Erhöhungsbeträge nur für 4 zurückliegende Jahre) dar.

Abs. 1 regelt, dass in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 die Rente auf Antrag vom Beginn an neu zu berechnen ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 und ab dem 1.1.1996.

Abs. 1a bezieht sich auf Renten, bei denen Zeiten nach dem BerRehaG anerkannt sind oder § 3 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG anzuwenden ist.

Abs. 2 räumt Berechtigten, deren Rente bereits vor dem 1.1.2001 nach dem SGB VI neu festgestellt worden ist, eine weitere Neufeststellung für Rentenbezugszeiten ab 1.1.2001 ein. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 300 Abs. 3 durch das EM-Reformgesetz v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827).

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